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Heimatverein Frielingen  e.V.
Klüterfeld 4
30826 Garbsen

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Heimatverein Frielingen v. 1987 e.V.
Heimatverein Frielingen v. 1987 e.V.

Unsere Satzung

Heimatverein Frielingen von 1987 e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1       Der Verein führt den Namen

 

Heimatverein Frielingen von 1987

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 30826 Garbsen, Ortsteil Frielingen. Seit dem 29. April 1987 besteht die Vereinigung als nicht-selbständige Untergruppe des „Heimatbund Niedersachsen e.V., Hannover, und soll nunmehr als rechtlich selbständige Gruppierung weitergeführt werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung vor allem durch die Pflege des Heimatgedankens im umfassenden Sinne, d.h., die Förderung aller Bestrebungen in Sachen Naturschutz, Umweltschutz, Denkmal- und Kulturpflege sowie die Verdeutlichung und Unterstützung aktueller sozialer und struktureller heimatlicher Zusammenhänge.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Heimattagungen und heimatkundliche Veranstaltungen aller Art, themenbezogene Schulungen sowie Lehrveranstaltungen wie Führungen durch kulturelle und historische Bauten, moderne Produktionsstätten und infrastrukturelle Einrichtungen, naturkundliche Wander- und sonstige Bildungsfahrten.

 

2.2 Der Heimatverein Frielingen ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.7 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wie Einzelpersonen, Familien (Ehepaare und Alleinerziehende, einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Vereine, Körperschaften, Firmen, Gemeinden und Gemeindeverbände. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

3.2 Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon an den Vorstand zu wenden. Sie haben ein Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein im Rahmen seines Vereinszwecks anbietet.

 

3.3 Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

3.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft endet

 

            a)  mit dem Tod des Mitgliedes

            b)  durch Kündigung

            c)  durch Ausschluss aus dem Verein.

 

4.2 Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

4.3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

Eine schriftliche Stellungnahme des/r Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr

 

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages regelt eine von der Mitgliederversammlung abzustimmende Beitragsordnung. Juristische Personen haben mindestens den Familienbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig.

 

5.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

6.1 Organe des Vereins sind

 

            a)  der Vorstand

            b)  die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

            a)  dem/r 1. Vorsitzenden

            b)  dem/r 2. Vorsitzenden

            c)  dem/r Schatzmeister/in

            d)  dem/r Schriftführer

                        und

            e)  bis zu 5 Beisitzer/innen

 

7.2  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

 

            a)  der/die 1. Vorsitzende

            b)  der/die 2. Vorsitzende

            c)  der/die Schatzmeister/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

 

8.1  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung über die von der Mitgliederversammlung abzustimmen ist.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)  Entgegennahme des Jahresberichts

      des Vorstandes

b)  Entgegennahme des

      Kassenberichtes

c)  Wahl von 2 Kassenprüfern auf

      jeweils längstens 2 Jahre, wobei

      einer in geraden Jahren und der

      andere in ungeraden Jahren zu

      wählen ist.

d)  Entgegennahme des Berichtes der

      Kassenprüfer

e)  Entlastung des Vorstandes

f)   Wahl und Abberufung des

     Vorstandes sowie Abberufung der

     Kassenprüfer

g)  Festsetzung der Beiträge

h)  Beratung und Beschlussfassung

     über Anträge an die

     Mitgliederversammlung

i)   Beschlussfassung über die

     Änderung der Satzung und über die

     Auflösung des Vereins  

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

12.1  Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.

Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.

 

12.2  Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Über die Zulassung von Gästen (z.B. Presse) entscheidet der Vorstand.

 

12.3  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

12.4  Für Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

12.5  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

a) Ort und Zeit der Versammlung

b) Name des/r Versammlungsleiters/in

c) die Person des Schriftführers/in

d) Zahl der erschienen Mitglieder

e) die Tagesordnung

f) die einzelnen

    Abstimmungsergebnisse und

g) die Art der Abstimmung

 

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

13.1  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie sind nur behandelbar, wenn sie von der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zugelassen werden.

 

13.2  Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

14.1  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 14 entsprechend.

 

14.2  Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge von Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall- berechtigung

 

15.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung muss extra zu diesem Zweck einberufen werden und darf nur diesen einen Tagesordnungspunkt enthalten.

 

15.2  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

a) die Stadt Garbsen, die es zweckgebunden zur Förderung des Umweltschutzes verwenden muss,

b) die Bürgerstiftung Garbsen für zweckgebundene und soziale Maßnahmen.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hannover tritt diese Satzung in Kraft, frühestens jedoch zum 01.01.2013.

 

Garbsen, den 17. Oktober 2012

 

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